BuchhaltungKostenlos§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG

Bewirtungsbeleg Vorlage – Kostenlos ausfüllen & als PDF (2026)

Erstellen Sie einen vollständigen Bewirtungsbeleg nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG für Ihr Geschäftsessen. Mit automatischer Berechnung des steuerlich abzugsfähigen Anteils (70%). Alle Pflichtangaben für Finanzamt und Steuerberater – kostenlos als PDF herunterladen und ausdrucken.

§ 4 Abs. 5 EStG konform
70%/30%-Berechnung
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Bewirtungsbeleg-Generator

Erstellen Sie einen vollständigen Bewirtungsbeleg nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG mit automatischer Berechnung des steuerlich abzugsfähigen Anteils (70%).

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Vorschau

BEWIRTUNGSBELEG (gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG) ══════════════════════════════════════════════════ Datum der Bewirtung: [Datum] Restaurant / Lokal: [Name] Anschrift: [Adresse] ────────────────────────────────────────────────── GESCHÄFTLICHER ANLASS: [Anlass der Bewirtung] ────────────────────────────────────────────────── BEWIRTETE PERSONEN: (Name und Firma / Funktion sind anzugeben) [Teilnehmerliste] ────────────────────────────────────────────────── BEWIRTENDER / GASTGEBER: Name: [Gastgeber] Firma: [Firma] ────────────────────────────────────────────────── KOSTEN DER BEWIRTUNG: Rechnungsbetrag (laut Restaurantrechnung): [Betrag] € ───────────────────────────────────────── Gesamtbetrag: [Betrag] € Zahlungsart: [Zahlungsart] ───────────────────────────────────────── Steuerlich abzugsfähig (70%): 0,00 € Nicht abzugsfähig (30%): 0,00 € ───────────────────────────────────────── ────────────────────────────────────────────────── HINWEISE: • Restaurantrechnung (Original) liegt bei • Alle Angaben sind vollständig und wahrheitsgemäß • Bewirtungsanlass hat betriebliche Veranlassung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG ────────────────────────────────────────────────── UNTERSCHRIFT: Ort, Datum: ______________________________ Unterschrift Gastgeber: _______________________________ [Name] [Firma] Hinweis: Dieser Bewirtungsbeleg muss zusammen mit der Originalrechnung des Restaurants aufbewahrt werden. Aufbewahrungspflicht: 10 Jahre (§ 147 AO).
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Bewirtungsbeleg korrekt ausfüllen – Steuerrecht § 4 EStG

Der Bewirtungsbeleg ist die steuerliche Grundlage für den Abzug von Geschäftsessen als Betriebsausgaben. Ohne vollständig ausgefüllten Bewirtungsbeleg erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an – selbst wenn die Restaurantrechnung vorliegt. Der Bewirtungsbeleg muss zusammen mit der Originalrechnung aufbewahrt werden.

💰 Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten

70%

Abzugsfähig als Betriebsausgabe

§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG

30%

Nicht abzugsfähig (privater Anteil)

Gilt als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe

Alle Pflichtangaben des Bewirtungsbelegs

PflichtangabeRechtsgrundlageHinweis
Datum der Bewirtung§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStGExakt, nicht nachträglich ändern
Restaurant mit Adresse§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStGMuss zur Restaurantrechnung passen
Namen aller Teilnehmer§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStGInkl. Firma/Funktion – Vorname genügt nicht
Geschäftlicher Anlass§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStGKonkret! "Kundenpflege" reicht nicht
Rechnungsbetrag + Trinkgeld§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStGGetrennt ausweisen
Unterschrift Gastgeber§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStGEigenhändig, zeitnah zur Bewirtung
Originalrechnung (Anlage)R 4.10 EStRKassenbon reicht – muss beiliegen

Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten

Umsatzsteuerlich können Sie die Vorsteuer auf 70% der Bewirtungskosten geltend machen (§ 15 Abs. 1a UStG). Die Vorsteuer auf die restlichen 30% ist nicht abzugsfähig. Voraussetzung: Die Restaurantrechnung enthält alle Pflichtangaben nach § 14 UStG und überschreitet 250 € brutto, wenn sie als Vollrechnung anerkannt werden soll.

⚠️ Häufige Fehler beim Bewirtungsbeleg

  • Anlass zu vage → "Kundenpflege" oder "Geschäftsessen" werden abgelehnt
  • Nur Vornamen der Teilnehmer → Firmenname und Funktion erforderlich
  • Bewirtungsbeleg ohne Restaurantrechnung → Allein nicht anerkannt
  • Fehlende Unterschrift → Finanzamt erkennt Beleg nicht an
  • Nachträgliches Ausfüllen → Kann als Steuerhinterziehung gewertet werden
  • Restaurantrechnung verloren → Kein Betriebsausgabenabzug möglich

💡 Tipp: Bewirtungsbeleg sofort nach dem Essen ausfüllen

Füllen Sie den Bewirtungsbeleg direkt nach dem Geschäftsessen aus – im Restaurant oder unmittelbar danach. So sind alle Angaben frisch im Gedächtnis und das Finanzamt kann keine Zweifel an der Korrektheit äußern. Heften Sie den Bewirtungsbeleg zusammen mit dem Original-Kassenbon ab und archivieren Sie beide Dokumente 10 Jahre (§ 147 AO).

Häufige Fragen zum Bewirtungsbeleg

Ein Bewirtungsbeleg nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG muss folgende Angaben enthalten: 1) Ort und Tag der Bewirtung, 2) Teilnehmer der Bewirtung mit Namen und Firma, 3) Anlass der Bewirtung (geschäftlicher Grund, Gesprächsthema), 4) Höhe der Aufwendungen (Rechnungsbetrag + Trinkgeld getrennt), 5) Unterschrift des bewirtenden Unternehmers. Außerdem muss die Originalrechnung des Restaurants beiliegen – ein Bewirtungsbeleg allein ohne Kassenbon reicht nicht aus.

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