Bewirtungsbeleg Vorlage – Kostenlos ausfüllen & als PDF (2026)
Erstellen Sie einen vollständigen Bewirtungsbeleg nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG für Ihr Geschäftsessen. Mit automatischer Berechnung des steuerlich abzugsfähigen Anteils (70%). Alle Pflichtangaben für Finanzamt und Steuerberater – kostenlos als PDF herunterladen und ausdrucken.
Bewirtungsbeleg-Generator
Erstellen Sie einen vollständigen Bewirtungsbeleg nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG mit automatischer Berechnung des steuerlich abzugsfähigen Anteils (70%).
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Vorschau
Bewirtungsbeleg korrekt ausfüllen – Steuerrecht § 4 EStG
Der Bewirtungsbeleg ist die steuerliche Grundlage für den Abzug von Geschäftsessen als Betriebsausgaben. Ohne vollständig ausgefüllten Bewirtungsbeleg erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an – selbst wenn die Restaurantrechnung vorliegt. Der Bewirtungsbeleg muss zusammen mit der Originalrechnung aufbewahrt werden.
💰 Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten
70%
Abzugsfähig als Betriebsausgabe
§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG
30%
Nicht abzugsfähig (privater Anteil)
Gilt als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe
Alle Pflichtangaben des Bewirtungsbelegs
| Pflichtangabe | Rechtsgrundlage | Hinweis |
|---|---|---|
| Datum der Bewirtung | § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG | Exakt, nicht nachträglich ändern |
| Restaurant mit Adresse | § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG | Muss zur Restaurantrechnung passen |
| Namen aller Teilnehmer | § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG | Inkl. Firma/Funktion – Vorname genügt nicht |
| Geschäftlicher Anlass | § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG | Konkret! "Kundenpflege" reicht nicht |
| Rechnungsbetrag + Trinkgeld | § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG | Getrennt ausweisen |
| Unterschrift Gastgeber | § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG | Eigenhändig, zeitnah zur Bewirtung |
| Originalrechnung (Anlage) | R 4.10 EStR | Kassenbon reicht – muss beiliegen |
Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten
Umsatzsteuerlich können Sie die Vorsteuer auf 70% der Bewirtungskosten geltend machen (§ 15 Abs. 1a UStG). Die Vorsteuer auf die restlichen 30% ist nicht abzugsfähig. Voraussetzung: Die Restaurantrechnung enthält alle Pflichtangaben nach § 14 UStG und überschreitet 250 € brutto, wenn sie als Vollrechnung anerkannt werden soll.
⚠️ Häufige Fehler beim Bewirtungsbeleg
- Anlass zu vage → "Kundenpflege" oder "Geschäftsessen" werden abgelehnt
- Nur Vornamen der Teilnehmer → Firmenname und Funktion erforderlich
- Bewirtungsbeleg ohne Restaurantrechnung → Allein nicht anerkannt
- Fehlende Unterschrift → Finanzamt erkennt Beleg nicht an
- Nachträgliches Ausfüllen → Kann als Steuerhinterziehung gewertet werden
- Restaurantrechnung verloren → Kein Betriebsausgabenabzug möglich
💡 Tipp: Bewirtungsbeleg sofort nach dem Essen ausfüllen
Füllen Sie den Bewirtungsbeleg direkt nach dem Geschäftsessen aus – im Restaurant oder unmittelbar danach. So sind alle Angaben frisch im Gedächtnis und das Finanzamt kann keine Zweifel an der Korrektheit äußern. Heften Sie den Bewirtungsbeleg zusammen mit dem Original-Kassenbon ab und archivieren Sie beide Dokumente 10 Jahre (§ 147 AO).
Häufige Fragen zum Bewirtungsbeleg
Ein Bewirtungsbeleg nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG muss folgende Angaben enthalten: 1) Ort und Tag der Bewirtung, 2) Teilnehmer der Bewirtung mit Namen und Firma, 3) Anlass der Bewirtung (geschäftlicher Grund, Gesprächsthema), 4) Höhe der Aufwendungen (Rechnungsbetrag + Trinkgeld getrennt), 5) Unterschrift des bewirtenden Unternehmers. Außerdem muss die Originalrechnung des Restaurants beiliegen – ein Bewirtungsbeleg allein ohne Kassenbon reicht nicht aus.