Erstellen Sie ein professionelles Angebot mit automatischer MwSt.-Berechnung. Geeignet für Handwerker, Freiberufler, Dienstleister und Kleinunternehmer. Rechtlich korrekt nach BGB §§ 145-149.
Angebot erstellen – Rechtliche Grundlagen
Ein Angebot (auch Offerte) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung nach § 145 BGB. Mit der Annahme durch den Empfänger kommt ein Vertrag zustande. Daher ist es wichtig, Angebote sorgfältig und vollständig zu formulieren.
Angebot vs. Kostenvoranschlag
| Merkmal | Angebot | Kostenvoranschlag |
|---|---|---|
| Bindungswirkung | Bindend (§ 145 BGB) | Unverbindlich (§ 632 BGB) |
| Preisabweichung | Nicht zulässig | Überschreitung möglich |
| Vertragsschluss | Bei Annahme | Separate Auftragserteilung |
| Typisch für | Standardleistungen | Komplexe Projekte |
💡 Tipp: Immer “freibleibend” angeben
Mit dem Zusatz “freibleibend” oder “unverbindlich” können Sie sich die Möglichkeit vorbehalten, das Angebot zurückzuziehen. Ohne diesen Zusatz sind Sie an Ihr Angebot gebunden, sobald es dem Empfänger zugeht.
Praxis-Beispiel
Die Werbeagentur Pixel GmbH schickt ein detailliertes Angebot über 4.500 € für ein Website-Redesign an einen Kunden, mit einer expliziten Gültigkeitsdauer bis zum 15. März. Da das Angebot ‘freibleibend’ formuliert wurde, könnte die Agentur ihre Preise bei überraschenden Softwarepreiserhöhungen noch rechtzeitig anpassen.
Zahlen & Fakten
Im B2B-Bereich ist das schriftliche Angebot (oft auch ‘Offerte’ genannt) der mit Abstand häufigste Vertragsschluss-Initiator. Studien von Unternehmensberatern zeigen, dass Unternehmen im Durchschnitt zwischen 20 % und 30 % ihrer verschickten Angebote erfolgreich in zahlende Aufträge verwandeln.
Gefahren & Warnung
Versenden Sie ein rechtlich bindendes Angebot ohne Befristungsdatum (‘Dieses Angebot ist gültig bis…’), sind Sie nach § 147 BGB auf unbestimmte Zeit an diese Preise gebunden. Akzeptiert der Kunde das Angebot erst Monate später, wenn Ihre eigenen Einkaufskosten massiv gestiegen sind, müssen Sie dennoch zum alten Preis liefern.
Hinweis: Diese Vorlage dient ausschließlich als Orientierungshilfe auf Basis des BGB und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei rechtlich komplexen Situationen empfehlen wir die Hinzuziehung eines zugelassenen Rechtsanwalts.
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Häufige Fragen zur Angebotsvorlage
Ist ein Angebot rechtlich bindend?
Grundsätzlich ja – ein Angebot ist nach § 145 BGB bindend, sobald es dem Empfänger zugeht. Der Anbieter kann sich nicht einseitig davon lösen. Ausnahme: Ein ‘freibleibendes’ Angebot (mit dem Zusatz ‘freibleibend’ oder ‘unverbindlich’) hat keine Bindungswirkung. Unser Generator enthält bereits den Hinweis ‘freibleibend gemäß §§ 145-149 BGB’, sodass Sie flexibel bleiben.
Was ist der Unterschied zwischen Angebot und Kostenvoranschlag?
Ein Angebot ist nach § 145 BGB bindend und kann vom Kunden direkt angenommen werden – damit kommt ein Vertrag zustande. Ein Kostenvoranschlag (§ 632 Abs. 3 BGB) ist eine unverbindliche Kostenschätzung, die überschritten werden darf (bei wesentlicher Überschreitung ist Anzeigepflicht). Für verbindliche Preise nutzen Sie ein Angebot, für Schätzungen einen Kostenvoranschlag.
Wie lange ist ein Angebot gültig?
Wenn keine Frist angegeben ist, kann ein Angebot nur ‘sofort’ angenommen werden (§ 147 BGB) – bei Briefen ist das die übliche Postlaufzeit plus angemessene Überlegungsfrist. Wir empfehlen, immer eine konkrete Gültigkeitsdauer anzugeben (z.B. 30 Tage). Nach Ablauf der Frist erlischt das Angebot automatisch.
Was muss in einem Angebot stehen?
Ein vollständiges Angebot enthält: Absender und Empfänger, Angebotsnummer und Datum, detaillierte Leistungsbeschreibung, Preise (netto und brutto), MwSt.-Angabe, Gültigkeitsdauer, Zahlungsbedingungen, geschätzte Lieferzeit. Bei Kleinunternehmern muss der Hinweis auf § 19 UStG enthalten sein.
Kann der Kunde das Angebot ändern?
Wenn der Kunde das Angebot mit Änderungen annimmt, gilt dies rechtlich als Ablehnung des ursprünglichen Angebots und gleichzeitig als neues Angebot des Kunden (§ 150 Abs. 2 BGB). Sie müssten dann diesem neuen Angebot zustimmen, damit ein Vertrag zustande kommt. Es empfiehlt sich, Änderungen immer schriftlich festzuhalten.
Muss ein Angebot die MwSt. ausweisen?
Ja, nach § 1 PAngV (Preisangabenverordnung) müssen Preise gegenüber Verbrauchern (B2C) immer als Bruttopreise inklusive MwSt. angegeben werden. Im B2B-Bereich ist die Angabe von Nettopreisen üblich. Unser Generator berechnet automatisch Netto, MwSt. und Brutto, sodass alle Angaben korrekt sind.