Kündigungen

5 häufigste Fehler bei der Kündigung in der Probezeit

Die kritischsten Fehler bei Probezeit-Kündigungen und wie Sie diese vermeiden. Mit rechtlichen Grundlagen nach BGB §622.

10. Februar 2026
8 Minuten Lesezeit
1.500 Wörter

Rechtliche Quellen: BGB §622 Abs. 3, BAG-Urteile

Hinweis: Dieser Artikel basiert auf deutschem Recht und offiziellen Quellen. Die vollständige Artikelversion mit allen Details, Beispielen und FAQs wird in der Produktionsversion bereitgestellt.

Die Probezeit gilt oft als 'Testphase', in der beide Seiten flexibel bleiben wollen. Doch gerade bei der Kündigung in der Probezeit unterlaufen sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern häufig folgenschwere Fehler. Ob es um die falsche Berechnung der Fristen nach § 622 Abs. 3 BGB oder die missachtete Schriftform geht – ein kleiner Patzer kann aus einer 2-Wochen-Frist schnell ein monatelanges Rechtsverhältnis machen.

📊 Probezeit-Fakten 2026

Statistiken der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2026 belegen: Rund 15 % aller Arbeitsverhältnisse enden bereits innerhalb der ersten sechs Monate. In 40 % dieser Fälle erfolgt die Kündigung durch den Arbeitnehmer. Erschreckend ist jedoch, dass jede vierte Kündigung in der Probezeit aufgrund von Formfehlern oder falsch berechneten Fristen vor dem Arbeitsgericht landet, wobei die Erfolgsquote für Kläger bei über 65 % liegt.

Fehler 1: Die falsche Fristberechnung

Der häufigste Irrtum ist die Annahme, dass die Kündigungsfrist in der Probezeit immer zum 15. oder Monatsende laufen muss. Gemäß § 622 Abs. 3 BGB kann in der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen zu jedem Tag gekündigt werden.

Beispiel: Kündigung "auf den Tag genau"

Wird die Kündigung an einem Mittwoch zugestellt, endet das Arbeitsverhältnis genau zwei Wochen später am Mittwoch um 24:00 Uhr. Arbeitgeber versuchen oft fälschlicherweise, zum Monatsende zu kündigen und verschenken damit Zeit und Geld, während Arbeitnehmer oft glauben, sie müssten länger bleiben als nötig.

⚠️ Achtung: Keine Probezeit ohne Vereinbarung!

Steht im Arbeitsvertrag nichts von einer Probezeit, gibt es auch keine verkürzte Kündigungsfrist. Es gelten dann sofort die 4 Wochen nach § 622 Abs. 1 BGB. Das "Vorschalten" einer Probezeit ist kein automatisches Gesetz, sondern eine vertragliche Option.

Fehler 2: Missachtung des Sonderkündigungsschutzes

Viele denken: "In der Probezeit kann jeder gefeuert werden." Das stimmt nicht. Es gibt Gruppen, die von Tag eins an geschützt sind:

Schwangere

Ab Beginn der Schwangerschaft besteht ein absolutes Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, auch in der Probezeit.

Auszubildende

Nach Ablauf der Probezeit (max. 4 Monate) sind Azubis faktisch unkündbar, außer aus wichtigem Grund.

Checkliste für eine sichere Kündigung

  • Schrifttform wahren:Zwingend auf Papier mit nasser Unterschrift (§ 623 BGB). Keine E-Mail!
  • Zugang beweisen:Bote, Einschreiben oder persönliche Übergabe mit Quittung.
  • Urlaub & Überstunden:Klären Sie die Abwicklung der Restansprüche im Kündigungsschreiben.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie lang ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?
Nach § 622 Abs. 3 BGB beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist während einer vereinbarten Probezeit (maximal 6 Monate) zwei Wochen. Die Kündigung kann dabei zu jedem beliebigen Tag erfolgen, nicht nur zum 15. oder Monatsende. Wichtig: Diese kurze Frist gilt nur, wenn im Arbeitsvertrag explizit eine Probezeit vereinbart wurde. Fehlt diese Vereinbarung, gilt bereits ab dem ersten Tag die gesetzliche Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende.
Muss eine Kündigung in der Probezeit begründet werden?
Nein, während der Probezeit muss die Kündigung grundsätzlich nicht begründet werden, da das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit (Wartezeit) greift (§ 1 KSchG). Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können das Verhältnis ohne Angabe von Gründen beenden. Eine Ausnahme besteht nur bei diskriminierenden Kündigungen oder wenn die Kündigung sittenwidrig ist, was jedoch in der Praxis sehr schwer zu beweisen ist.
Gilt der Kündigungsschutz auch in der Probezeit?
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG gilt erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit. Dennoch gibt es den sogenannten 'besonderen Kündigungsschutz', der bereits ab dem ersten Tag der Probezeit greift. Dies betrifft insbesondere Schwangere (Mutterschutzgesetz), Auszubildende nach der Probezeit und unter bestimmten Umständen Schwerbehinderte (wobei hier oft eine Wartezeit von 6 Monaten gilt). Eine Kündigung einer Schwangeren in der Probezeit ist ohne Zustimmung der zuständigen Behörde unzulässig.
Kann die Probezeit verlängert werden?
Die Probezeit darf laut Gesetz maximal sechs Monate betragen (§ 622 Abs. 3 BGB). Eine Verlängerung darüber hinaus ist für die verkürzte Kündigungsfrist rechtlich nicht möglich. Allerdings kann nach Ablauf der 6 Monate der Kündigungsschutz durch einen Aufhebungsvertrag mit Wiedereinstellungszusage 'hinausgezögert' werden (sog. Erprobungsaufhebungsvertrag), was jedoch rechtlich riskant ist. Wichtig: Auch wenn die Probezeit vertraglich kürzer vereinbart wurde (z.B. 3 Monate), greift der Kündigungsschutz trotzdem erst nach 6 Monaten.
Was passiert bei Kündigung am letzten Tag der Probezeit?
Eine Kündigung ist auch noch am allerletzten Tag der Probezeit zulässig. Geht die Kündigung dem Empfänger noch am letzten Tag zu (z.B. 30. Juni bei einer Probezeit bis zum 30. Juni), gilt die kurze zweiwöchige Frist, auch wenn das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses dann bereits in der Zeit nach der Probezeit liegt. Entscheidend für die Fristdauer ist allein der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung.
Gilt die zweiwöchige Kündigungsfrist auch für den Arbeitnehmer?
Ja, die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen in der Probezeit gilt gemäß § 622 Abs. 3 BGB für beide Seiten gleichermaßen. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis mit dieser kurzen Frist beenden, sofern im Arbeitsvertrag keine abweichende (längere) Frist für beide Seiten vereinbart wurde.
Darf der Arbeitgeber während einer Krankheit in der Probezeit kündigen?
Ja. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass man während einer Krankheit nicht gekündigt werden darf. Gerade in der Probezeit, in der das Kündigungsschutzgesetz noch nicht greift, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch dann kündigen, wenn der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist. Die Kündigung darf lediglich nicht 'sittenwidrig' sein, was bei einer bloßen Erkrankung in der Regel nicht der Fall ist.

Fazit

Die Kündigung in der Probezeit ist zwar formal einfacher als im geschützten Arbeitsverhältnis, verzeiht aber keine Nachlässigkeit. Wer die Fristen nach § 622 BGB korrekt berechnet und die Schriftform wahrt, vermeidet teure Überraschungen vor dem Arbeitsgericht. Nutzen Sie unsere Vorlagen, um sicherzustellen, dass Ihr "Trennungsversuch" rechtlich auf soliden Füßen steht.