Generalvollmacht Muster
Eine Generalvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten, Sie in allen Angelegenheiten zu vertreten – sowohl privat als auch geschäftlich. Diese weitreichende Vollmacht sollte nur an absolut vertrauenswürdige Personen erteilt werden.
Wichtiger Hinweis
Für bestimmte Rechtsgeschäfte (z.B. Grundstücksgeschäfte, Erbausschlagung) reicht eine privatschriftliche Generalvollmacht nicht aus. Hierfür ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Wir empfehlen bei einer Generalvollmacht grundsätzlich die Beratung durch einen Notar.
Einfache Vollmacht erstellen
Für einzelne Angelegenheiten können Sie unseren Vollmacht Generator verwenden. Für eine umfassende Generalvollmacht empfehlen wir den Gang zum Notar.
Zum Vollmacht GeneratorWas umfasst eine Generalvollmacht?
Eine Generalvollmacht ist nach §§ 164 ff. BGB die umfassendste Form der Stellvertretung. Sie berechtigt den Bevollmächtigten, den Vollmachtgeber in allen Rechtsgeschäften zu vertreten – mit Ausnahme höchstpersönlicher Rechtsgeschäfte (Testament, Eheschließung, Adoption). Die Generalvollmacht gilt solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, sofern nicht ausdrücklich eine Geltung auch bei Geschäftsunfähigkeit vereinbart wurde (dann: Vorsorgevollmacht).
Von Generalvollmacht umfasst
- • Vertretung bei allen Behörden und Gerichten
- • Abschluss und Kündigung von Verträgen
- • Verwaltung von Vermögen und Bankkonten
- • Arbeitsrechtliche Angelegenheiten
- • Miet- und Wohnungsangelegenheiten
- • Empfangnahme von Post und Zustellungen
- • Versicherungsangelegenheiten
- • Steuerliche Vertretung (bei Finanzamt)
NICHT von Generalvollmacht umfasst
- • Testament errichten oder ändern (§ 2064 BGB)
- • Eheschließung oder Scheidung (§ 1311 BGB)
- • Adoption (höchstpersönlich)
- • Organspende-Erklärung
- • Einwilligung in medizinische Eingriffe
(ohne Vorsorgevollmacht-Klausel) - • Grundstücksgeschäfte
(ohne notarielle Beurkundung, § 311b BGB) - • Handelsregisteranmeldungen
(ohne notarielle Form)
Gesetzliche Grundlagen (BGB)
- • § 164 BGB – Wirkung der Stellvertretung
- • § 167 BGB – Erteilung der Vollmacht (formfrei, aber Ausnahmen beachten!)
- • § 168 BGB – Erlöschen der Vollmacht (Widerruf jederzeit möglich)
- • § 171 BGB – Vollmachturkunde (Rückgabe bei Widerruf erforderlich!)
- • § 177 BGB – Haftung bei Überschreitung der Vollmacht
Generalvollmacht vs. Vorsorgevollmacht – Der entscheidende Unterschied
Die Generalvollmacht gilt grundsätzlich nur, solange Sie geschäftsfähig sind. Bei Geschäftsunfähigkeit (z.B. durch Demenz, Koma) erlischt sie. Eine Vorsorgevollmacht ist speziell für den Fall gedacht, dass Sie selbst nicht mehr handlungsfähig sind:
| Merkmal | Generalvollmacht | Vorsorgevollmacht |
|---|---|---|
| Geltungsdauer | Nur solange Vollmachtgeber geschäftsfähig ist | Gerade für den Fall der Geschäftsunfähigkeit |
| Zweck | Vertretung bei Abwesenheit, Bequemlichkeit | Notfallvorsorge, Alternative zur gesetzlichen Betreuung |
| Gesundheitsangelegenheiten | Meist nicht umfasst | Explizit geregelt (Arztgespräche, Behandlungsentscheidungen) |
| Formerfordernis | Formfrei (Schriftform empfohlen) | Schriftform empfohlen, notarielle Beurkundung ideal |
| Registrierung | Nicht zwingend | Sollte im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden |
💡 Praxis-Tipp: Kombination aus beidem
Am besten kombinieren Sie eine Generalvollmacht (für jetzt, solange Sie geschäftsfähig sind) mit einer Vorsorgevollmacht (für den Fall der Geschäftsunfähigkeit). Alternativ: Formulieren Sie in der Generalvollmacht ausdrücklich: "Diese Vollmacht gilt auch im Falle meiner Geschäftsunfähigkeit" – dann ist sie zugleich Vorsorgevollmacht.
Wichtig: Registrieren Sie die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de, 18€). So können Gerichte im Notfall sofort feststellen, dass Sie vorgesorgt haben.
Wann reicht eine privatschriftliche Generalvollmacht nicht aus?
Obwohl eine Generalvollmacht formfrei ist (§ 167 Abs. 2 BGB), verlangen bestimmte Rechtsgeschäfte zwingend die notarielle Beurkundung der Vollmacht:
- ✗Grundstücksgeschäfte (Kauf, Verkauf, Belastung mit Grundschuld) – § 311b Abs. 1 BGB: "notarielle Beurkundung erforderlich"
- ✗Schenkungsversprechen (nicht vollzogene Schenkungen) – § 518 Abs. 1 BGB
- ✗Handelsregisteranmeldungen (GmbH-Gründung, Geschäftsführerbestellung) – § 12 HGB
- ✗Erbausschlagung (§ 1945 Abs. 3 BGB) – notarielle Beglaubigung oder persönliche Erklärung
Kosten einer notariellen Generalvollmacht: Abhängig vom Geschäftswert (Vermögen des Vollmachtgebers), meist 150–300€. Bei sehr hohem Vermögen kann es teurer werden (GNotKG).